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Teilkonferenz Ordnungsmaßnahmen

Einführung in die Teilkonferenz

Gemäß §53, Absatz 7 des Schulgesetzes NRW wird die Teilkonferenz von der Lehrerkonferenz eingerichtet. Diese Konferenz ist für die Beratung und Entscheidung über besondere disziplinarische Auffälligkeiten zuständig, insbesondere wenn es um Ordnungsmaßnahmen nach grobem und/oder wiederholtem Fehlverhalten geht. Vor jeder Entscheidung haben die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler und deren bzw. dessen Eltern die Möglichkeit, Stellung zu beziehen.

Zuständigkeiten und Ordnungsmaßnahmen

Die Teilkonferenz ist befugt, über schwerwiegende Ordnungsmaßnahmen zu entscheiden, wie die Androhung der Entlassung von der Schule und die Entlassung von der Schule. Andere, weniger gravierende Maßnahmen, wie schriftliche Verweise, Überweisungen in eine parallele Lerngruppe, vorübergehende Ausschlüsse vom Unterricht oder anderen Schulveranstaltungen, können vom Schulleiter eigenständig verhängt werden. Es bleibt jedoch die Möglichkeit bestehen, eine Teilkonferenz einzuberufen, um über diese Maßnahmen zu beraten.

Mitglieder der Teilkonferenz

Die Teilkonferenz setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  • Ein Mitglied der Schulleitung.
  • Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. der Jahrgangsstufenleiter.
  • Drei weitere Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die Dauer eines Schuljahres gewählt werden.
  • Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Schulpflegschaft, der oder die für die Dauer eines Schuljahres gewählt wird, sofern der oder die betroffene Schülerin oder Schüler oder deren Eltern nicht widersprechen.
  • Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Schülerrates, der oder die für die Dauer eines Schuljahres gewählt wird, sofern der oder die betroffene Schülerin oder Schüler oder deren Eltern nicht widersprechen.

Einladung und Teilnahme

Die Einladung der Mitglieder und der/des Beschuldigten erfolgt durch das Schulbüro der AHS im Namen der/des Vorsitzenden. Sofern weitere Personen mit beratender Funktion eingeladen werden sollen, so kann dies auf rechtzeitig durch die/den Beschuldigte(n) vorgelegten Antrag geprüft werden.

Dieser Prozess soll gewährleisten, dass alle relevanten Parteien in die Entscheidungsfindung einbezogen werden können und ihre Rechte und Interessen angemessen vertreten sind. Ein zu spät vorgelegter Antrag mit einer Vorlaufzeit von weniger als 7 Werktagen vor dem angesetzten Konferenzdatum kann nicht mehr entsprochen werden (Postlauf- und Reaktionszeit). Sofern die im Antrag genannte Person per E-Mail erreichbar sein sollte, verringert sich die Vorlaufzeit auf 4 Werktage.

Bitte beachten:
Sofern Sie als Beschuldigte(r) im Verfahren eine(n) Dolmetscher:in benötigen sollten, so können Sie diese(n) unmittelbar nach Zustellung der schriftlichen Einladung bei der Schule beantragen. Wir schalten dann unmittelbar unseren Schulträger ein, der z.B. im Netzwerk des Kommunalen Integrationszentrums über solche Ressourcen verfügt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen für die Einrichtung und den Betrieb der Teilkonferenz finden sich im Schulgesetz NRW, insbesondere in §53, Absatz 7. Weitere Informationen und spezifische Richtlinien können den offiziellen Veröffentlichungen des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen entnommen werden. Dieser Link führt Sie direkt zum Schulgesetz.